Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

KommHV-Doppik

§ 32 Kleinbeträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Es kann darauf verzichtet werden, Ansprüche von weniger als zehn Euro geltend zu machen, wenn nicht die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Durch Dienstanweisung kann für bestimmte Fälle Abweichendes bestimmt werden. Wenn nicht die Einziehung des vollen Betrags aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist, können Ansprüche auf volle Euro abgerundet werden. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Fall der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 31 § 33