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# § 27 KommHV-Doppik (Bayern) — Berichtspflicht

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag entscheidet über Zahl und Umfang der unterjährigen Berichte.

(2) Der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist,

2. sich abzeichnet, dass sich das Planergebnis von Ergebnishaushalt oder Finanzhaushalt wesentlich verschlechtert, oder

3. erkennbar wird, dass sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.

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Zitiervorschlag: § 27 KommHV-Doppik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/27

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