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§ 25 KommHV-Doppik (Bayern) — Überwachung der Erträge, Einzahlungen und Forderungen

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erträge und Einzahlungen sind vollständig zu erfassen. Forderungen sind rechtzeitig einzuziehen; der Einzug ist zu überwachen.