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KommHV-Doppik

§ 24 Haushaltsausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/24#abs-1 (1) Der Ergebnishaushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn unter Berücksichtigung von ausgleichspflichtigen Fehlbeträgen aus Vorjahren und heranziehbaren Rücklagen der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/24#abs-2 (2) Ein Jahresüberschuss, der nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrags benötigt wird, ist der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/24#abs-3 (3) Ein Jahresfehlbetrag soll durch Verrechnung mit der Ergebnisrücklage unverzüglich ausgeglichen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/24#abs-4 (4) Soweit ein Ausgleich nach Abs. 3 nicht möglich ist, wird der Jahresfehlbetrag vorgetragen. Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag ist spätestens nach drei Jahren auszugleichen. Ein danach noch verbleibender Fehlbetrag ist vom Eigenkapital abzubuchen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/24#abs-5 (5) Steht für die Deckung von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/24#abs-6 (6) Beim Finanzhaushalt ist zu gewährleisten, dass die dauerhafte Zahlungsfähigkeit einschließlich der Liquidität zur Finanzierung künftiger Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sichergestellt ist.

§ 23 § 25