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KommHV-Doppik

§ 22 Liquidität

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/22#abs-1 (1) Die liquiden Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/22#abs-2 (2) Liquide Mittel, die für Auszahlungen im Finanzhaushalt nicht benötigt werden, sind sicher und ertragbringend anzulegen (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 GO, Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LKrO, Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BezO). Die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen und regelmäßige Berichtspflichten sind durch Dienstanweisung zu regeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/22#abs-3 (3) Die vorübergehende Verwendung liquider Mittel aus angesammelten langfristigen Rückstellungen für andere Zwecke ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.

§ 21 § 23