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KommHV-Doppik§ 21 Übertragbarkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/21#abs-1 (1) Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/21#abs-2 (2) Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Sie bleiben bis längstens ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/21#abs-3 (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/21#abs-4 (4) Für die Übertragung von Kreditermächtigungen gilt Art. 71 Abs. 3 GO (Art. 65 Abs. 3 LKrO, Art. 63 Abs. 3 BezO).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/21#abs-5 (5) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/21#abs-6 (6) Übertragungen von Haushaltsermächtigungen sind zeitnah mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzhaushalt darzustellen.