Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 74 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/74#abs-1 (1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/74#abs-2 (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/74#abs-3 (3) Für die Bewirtschaftung eines Gemeindewaldes gelten neben den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/74#abs-4 (4) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.