Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 6e Gemeinsame Wahlvorschläge

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/6e#abs-1 (1) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/6e#abs-2 (2) Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/6e#abs-3 (3) Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/6e#abs-4 (4) Für getrennte Wahlvorschläge bei den darauffolgenden Wahlen gilt der gemeinsame Wahlvorschlag nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne des § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

§ 6d § 7