Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz
KomWG§ 61 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/61#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Absatz 3 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/61#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/61#abs-3 (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde.