Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 60 Fristen und Termine

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/60#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine im Verfahren zur Vorbereitung einer Wahl verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/60#abs-2 (2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 59 § 61