Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 54 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Landrat und die von ihm beauftragten Bediensteten des Landratsamtes. Die örtlichen Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten.

§ 53 § 55