Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz
KomWG§ 54 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte
Stand: 27.08.2026
Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Landrat und die von ihm beauftragten Bediensteten des Landratsamtes. Die örtlichen Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten.