Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 46 Amtsantritt

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Der Gewählte kann sein Amt erst antreten, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat oder die Wahlprüfungsfrist ungenutzt verstrichen ist. Im Falle der Anfechtung der Wahl kann der Gewählte abweichend von Satz 1 sein Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl antreten.

§ 45 § 47