Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz
KomWG§ 3 Ausübung des Wahlrechts
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/3#abs-1 (1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/3#abs-2 (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/3#abs-3 (3) Wer einen Wahlschein hat, kann
1. durch persönliche Stimmabgabe in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises oder
2. durch Briefwahl
wählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/3#abs-4 (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/3#abs-5 (5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.