Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz
KomWG§ 20 Ungültige Stimmen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/20#abs-1 (1) Bei Verhältniswahl sind Stimmen ungültig,
1. wenn der Wille des Wählers, einen Bewerber als gewählt zu kennzeichnen, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, insbesondere gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist,
2. soweit bei Stimmenhäufung die Zuwendung der Stimmen an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/20#abs-2 (2) Bei Mehrheitswahl ist eine Stimme ungültig, wenn
1. der Wille des Wählers, einen Bewerber oder eine Person als gewählt zu kennzeichnen, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, insbesondere gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist,
2. der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar oder die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar ist,
3. sie durch unzulässige Häufung auf einen Bewerber abgegeben wurde.