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KomHKV

§ 34 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/34#abs-1 (1) Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die Buchungsbelege, die zur Führung oder Aufstellung ergangenen Anweisungen oder Organisationsregelungen sowie die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sind geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Buchungsbelegen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anweisenden Stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/34#abs-2 (2) Der Jahresabschluss mit seinen Anlagen ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit keine anderen Aufbewahrungserfordernisse bestehen. Die Frist beginnt am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss folgenden Haushaltsjahres.

§ 33 § 35