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# § 34 KomHKV (Brandenburg) — Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die Buchungsbelege, die zur Führung oder Aufstellung ergangenen Anweisungen oder Organisationsregelungen sowie die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sind geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Buchungsbelegen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anweisenden Stellen.

(2) Der Jahresabschluss mit seinen Anlagen ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit keine anderen Aufbewahrungserfordernisse bestehen. Die Frist beginnt am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss folgenden Haushaltsjahres.

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Zitiervorschlag: § 34 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/34

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