Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 22 Rücklagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/22#abs-1 (1) Die Gemeinde hat ab dem Haushaltsjahr 2027 eine Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/22#abs-2 (2) Für noch nicht verwendete investive Schlüsselzuweisungen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz ist eine Sonderrücklage zu bilden. Weitere Sonderrücklagen dürfen nur ausgewiesen werden, soweit sie auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung zu bilden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/22#abs-3 (3) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 hat die Gemeinde eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden.

§ 21 § 23