Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 21 Übertragbarkeit, Planfortschreibung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/21#abs-1 (1) Ermächtigungen für Aufwendungen und für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie aus der Finanzierungstätigkeit sind ganz oder teilweise übertragbar, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Bei unausgeglichenem Haushalt kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Aufwendungen und der Auszahlungen übertragen werden. Werden Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übertragen, bleiben sie längstens bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres verfügbar und erhöhen die Ermächtigungsansätze für das folgende Haushaltsjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/21#abs-2 (2) Ermächtigungen für Investitionsauszahlungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Schluss des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. Ermächtigungen für die Investitionsauszahlungen von Sicherheitseinbehalten, die in Folgejahre übertragen werden, bleiben bis zur Inanspruchnahme oder bis zur Auflösung des Sicherheitseinbehaltes verfügbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/21#abs-3 (3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Auszahlungen bis zur Begleichung der letzten Rechnung verfügbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/21#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/21#abs-5 (5) Die mit den übertragenen Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen zusammengehörenden Erträge und Einzahlungen sind nicht neu zu veranschlagen.

§ 20 § 22