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# § 22 KomHKV (Brandenburg) — Rücklagen

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde hat ab dem Haushaltsjahr 2027 eine Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zu bilden.

(2) Für noch nicht verwendete investive Schlüsselzuweisungen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz ist eine Sonderrücklage zu bilden. Weitere Sonderrücklagen dürfen nur ausgewiesen werden, soweit sie auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung zu bilden sind.

(3) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 hat die Gemeinde eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden.

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Zitiervorschlag: § 22 KomHKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/22

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