Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 20 Budgets

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/20#abs-1 (1) Soweit in dieser Verordnung oder im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/20#abs-2 (2) Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/20#abs-3 (3) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zugunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets nach § 5 Nummer 26 bis 32 für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/20#abs-4 (4) Es kann bestimmt werden, dass Mehrerträge entsprechende Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder Mindererträge entsprechende Ansätze für Aufwendungen vermindern. Das Gleiche gilt für Einzahlungen und Auszahlungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/20#abs-5 (5) Ab dem Haushaltsjahr 2027 darf die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer negativen Veränderung des Gesamtergebnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 26 sowie des Finanzergebnisses nach § 5 Nummer 35 führen. Plan-abweichungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht als überplanmäßig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/20#abs-6 (6) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 darf die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer negativen Veränderung des ordentlichen Jahresergebnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 22 sowie des Finanzergebnisses nach § 5 Nummer 35 führen. Planabweichungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht als überplanmäßig.

§ 19 § 21