Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 10 Nachtragshaushaltsplan
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/10#abs-1 (1) Der Nachtragshaushaltsplan muss für das Haushaltsjahr alle erheblichen Änderungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bekannt sind, enthalten. Für die Änderungen nach Satz 1 gilt § 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/10#abs-2 (2) Bereits entstandene über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder geleistete über- oder außerplanmäßige Auszahlungen können veranschlagt werden.