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§ 10 KomHKV (Brandenburg) — Nachtragshaushaltsplan

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss für das Haushaltsjahr alle erheblichen Änderungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bekannt sind, enthalten. Für die Änderungen nach Satz 1 gilt § 3 entsprechend.

(2) Bereits entstandene über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder geleistete über- oder außerplanmäßige Auszahlungen können veranschlagt werden.