Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung
KomDAEVO§ 5 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.