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§ 6 KomAbwV (Nordrhein-Westfalen) — Einleitung von Abwasser aus Regenüberläufen

Kommunalabwasserverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die auf Grund des § 57 LWG erlassenen Anforderungen an die Schadstoffrückhaltung für das Einleiten von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen eingehalten werden.