Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalabwasserverordnung
KomAbwV§ 11 Klärschlamm
Stand: 26.08.2026
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er soll unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung verwertet oder andernfalls entsprechend den sonstigen Vorschriften des Abfallrechtes entsorgt werden.