Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung

KomAEV

§ 15 Anpassung von Entschädigungssatzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/15#abs-1 (1) Soweit Satzungsregelungen dieser Verordnung widersprechen, treten sie am 1. Juli 2020 außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/15#abs-2 (2) Entschädigungssatzungen können vorsehen, dass erstmalige und höhere Aufwandsentschädigungen rückwirkend ab dem Ersten des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monats gewährt werden.

Einzelnorm

§ 14 § 16