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# § 9 KlimaBergV — Besondere Personengruppen

Klima-Bergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen

- 1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder

- 2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad C

nicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn

- 1. im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und

- 2. eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 9 KlimaBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/9

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