Gesetze / Klempnermeisterverordnung
KlempnerMstrV§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlempnerMstrV/7#abs-1 (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als sechs Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlempnerMstrV/7#abs-2 (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlempnerMstrV/7#abs-3 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
Änderungsverlauf
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05.11.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2008 (BGBl. I 2165)
BGBl. 2008 I S. 2165
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.