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Kleinkläranlagenverordnung

§ 3 Anforderungen und Fristen bei indirekt einleitenden Kleinkläranlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Betreiben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften Kanalisationen ohne nachgeschaltete Abwasserbehandlung, in die Kleinkläranlagen einleiten, müssen sie durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Satzung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsWG gewährleisten, dass an der Einleitstelle der Kanalisation in das Gewässer die Anforderungen des § 57 WHG eingehalten werden. Für vorhandene Einleitungen aus solchen Kanalisationen gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.

§ 2 § 4