Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
KlaCembAusbV§ 21 Inhalt
Stand: 10.06.2019
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.