Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

KlaCembAusbV

§ 21 Inhalt

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 20 § 22