Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

KlaCembAusbV

§ 20 Ziel und Zeitpunkt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/20#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/20#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 19 § 21