Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

KlaCembAusbV

§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/16#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte festzulegen,
2.
Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
3.
Messungen durchzuführen,
4.
Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,
5.
Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und
6.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/16#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/16#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/16#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

§ 15 § 17