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# § 16 KlaCembAusbV 2017 — Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren

Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsschritte festzulegen,

- 2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

- 3. Messungen durchzuführen,

- 4. Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,

- 5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und

- 6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

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Zitiervorschlag: § 16 KlaCembAusbV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/16

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