Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
KlaCembAusbV§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/15#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/15#abs-3 (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/15#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.