Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
KlärEV§ 13 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Änderungsverlauf
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14.12.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I 3942)
BGBl. 2017 I S. 3942
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1068)
BGBl. 2017 I S. 1068
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16.03.2009 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2009 (BGBl. I 646)
BGBl. 2009 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.