Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

KlärEV

§ 13 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 12 § 14