Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3942
BGBl. 2017 I S. 3942 · 65.462 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 14. Dezember 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 11 Absatz 3 Nummer 7 und 8 des Dünge-
gesetzes, der durch Artikel 370 Nummer 2 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte
des Bundestages,
– des § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6, auch in Verbindung
mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes, von
denen § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6 durch Artikel 1
Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1068) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit unter Wahrung der
Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Verordnung
über den Umgang mit Nährstoffen
im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen
(Stoffstrombilanzverordnung – StoffBilV)
Inhaltsübersicht
§1 Geltungsbereich
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten
Umgang mit Nährstoffen im Betrieb
§4 Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen
an Stickstoff und Phosphor
§5 Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen
an Stickstoff und Phosphor
§6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrom-
bilanzen
§7 Aufzeichnungen
§8 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 Stickstoff- und Phosphor-/Phosphatgehalte in pflanz-
lichen und tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln,
Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungs-
material, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Stick-
stoffzufuhr durch Leguminosen
Anlage 2 Jährliche betriebliche Stoffstrombilanz
Anlage 3 Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz
Anlage 4 Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes
für Stickstoff
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt zur näheren Bestim-
mung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis
beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des § 11a Ab-
satz 1 des Düngegesetzes die näheren Vorschriften
über die nach § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes zu
erstellende betriebliche Stoffstrombilanz.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Be-
trieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaft-
licher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von je-
weils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar,
2. viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festge-
setzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem
Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2
Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirt-
schaftsdünger zugeführt wird, und
3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit
einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder
Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang
stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr
nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus die-
sem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs an-
fallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
(3) Ab dem 1. Januar 2023 gilt diese Verordnung
auch für
1. Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher
Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je
Betrieb,
2. Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwel-
lenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jewei-
ligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb
des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zuge-
führt wird, und
3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit
einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in
einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn
dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb
oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirt-
schaftsdünger zugeführt wird.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. landwirtschaftlich genutzte Flächen:
pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich
genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland,
Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnell-
wüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung
dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfen-
flächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaft-
lich genutzten Fläche gehören auch befristet aus
der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene
Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Boden-
hilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
zugeführt werden;

2. Nährstoffzufuhr:
Summe der dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Num-
mer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel,
Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungs-
material, landwirtschaftliche Nutztiere sowie Legu-
minosen und sonstige Stoffe zugeführten Nährstoff-
mengen;
3. Nährstoffabgabe:
Summe der vom Betrieb durch Stoffe nach § 2 Num-
mer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel,
Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungs-
material, pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie
landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe ab-
gegebenen Nährstoffmengen;
4. Betriebsinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder eine
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Betrieb unterhält;
5. Betrieb:
die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten
Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland befinden.
§3
Grundsätze
für den nachhaltigen
und ressourceneffizienten
Umgang mit Nährstoffen im Betrieb
(1) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ist ein
nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit
Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen. Dabei sind
Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu
vermeiden.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung
nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber betriebliche
Stoffstrombilanzen nach Maßgabe des § 6 zu erstellen
und zu bewerten. Hierbei sind die dem Betrieb inner-
halb eines Bezugsjahres nach Satz 3 zugeführten und
die vom Betrieb abgegebenen Mengen an Stickstoff
und Phosphor nach den Vorgaben der §§ 4 und 5 zu
ermitteln. Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen
Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz
das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das
vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoff-
vergleichs nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung ge-
wählte Düngejahr heranzuziehen. Das nach Satz 3 fest-
gelegte Bezugsjahr kann erstmals geändert werden,
nachdem für drei Bezugsjahre eine fortgeschriebene
dreijährige Stoffstrombilanz erstellt worden ist. Im Falle
einer Änderung des Bezugsjahres hat der Betriebsinha-
ber Stoffstrombilanzen für das bisherige und das geän-
derte Bezugsjahr zu erstellen, bis erstmals eine fortge-
schriebene dreijährige Stoffstrombilanz für drei auf-
einanderfolgende geänderte Bezugsjahre erstellt wer-
den kann.
(3) Soweit nach dieser Verordnung Nährstoffmengen
oder Gehalte an Phosphor zu ermitteln oder aufzu-
zeichnen sind, können stattdessen die Nährstoffmen-
gen oder Gehalte an Phosphat ermittelt oder aufge-
zeichnet werden. Für die Umrechnung von Phosphor
zu Phosphat gilt § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
der Düngemittelverordnung entsprechend.
(4) Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1
oder Absatz 3 Nummer 1 genannten Schwellenwerte
unterschreitet und dem innerhalb eines Bezugsjahres
nach Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger in Höhe von
nicht mehr als 750 Kilogramm Gesamtstickstoff zuge-
führt wird, ist von den Verpflichtungen nach Absatz 2
für das jeweils folgende Jahr befreit, wenn der für das
vorangegangene Jahr erstellte Nährstoffvergleich nach
§ 8 Absatz 1 der Düngeverordnung keine Anhalts-
punkte für eine Verletzung der Verpflichtungen des
Betriebs nach Absatz 1 enthält oder ergibt. Ein viehhal-
tender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner
von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils
folgende Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines
Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoff-
anfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von
nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem eige-
nen Betrieb aufweist. Der Betriebsinhaber eines nach
Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs hat der nach Landes-
recht zuständigen Stelle wesentliche Änderungen in
den betrieblichen Verhältnissen, Abläufen oder in der
Wirtschaftsweise des Betriebs unverzüglich, vollstän-
dig und richtig anzuzeigen. Die nach Landesrecht zu-
ständige Stelle kann gegenüber dem Betriebsinhaber
eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs die Er-
stellung und Bewertung von Stoffstrombilanzen nach
Absatz 2 anordnen, sobald Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Betrieb die Verpflichtungen
nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt.
§4
Ermittlung
der dem Betrieb zugeführten
Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
(1) Der Betriebsinhaber hat die dem Betrieb durch
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dünge-
gesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut
und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutz-
tiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführten
Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
1. auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Lie-
ferscheinen oder Rechnungen, für die jeweilige Zu-
fuhr und
2. unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an
Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
zu ermitteln. Die Nährstoffzufuhr durch Saatgut ein-
schließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial ist nur
für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen
zu ermitteln.
(2) Die Gehalte an Stickstoff und Phosphor sind vom
Betriebsinhaber zu ermitteln
1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung,
2. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter
Messmethoden oder
3. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht
zuständigen Stelle.
Soweit Kennzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 oder
Messergebnisse auf der Grundlage von Satz 1 Num-
mer 2 vorliegen, sind diese für die Ermittlung der Ge-
halte heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Gehalte
nach Satz 1 Nummer 3 sind mindestens die Werte nach
Anlage 1 dieser Verordnung zu berücksichtigen. Im

Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von Anlage 1
erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zustän-
digen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an
Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen.
§5
Ermittlung
der vom Betrieb abgegebenen
Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
(1) Der Betriebsinhaber hat die vom Betrieb durch
pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Stoffe nach § 2
Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermit-
tel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungs-
material, landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige
Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff
und Phosphor
1. auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Rech-
nungen oder Lieferscheinen, für die jeweilige Ab-
gabe und
2. unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an
Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
zu ermitteln.
(2) Für die Ermittlung der Gehalte an Stickstoff und
Phosphor gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
Bei der Ermittlung der Gehalte auf der Grundlage von
Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle sind
1. für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft mindes-
tens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1, Anlage 2
Zeile 5 bis 9 Spalte 2 bis 3 und Anlage 9 Tabelle 1
der Düngeverordnung und
2. in anderen Fällen mindestens die Werte nach An-
lage 1 dieser Verordnung
zu berücksichtigen. Im Falle von Stoffen oder Tierarten,
die nicht von den in Satz 2 genannten Anlagen erfasst
sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen
Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stick-
stoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen.
§6
Erstellung
und Bewertung der
betrieblichen Stoffstrombilanzen
(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens
sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3
festgelegten Bezugsjahres eine betriebliche Stoffstrom-
bilanz nach Maßgabe der Anlage 2 zu erstellen und zu
einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoff-
strombilanz nach Anlage 3 zusammenzufassen.
(2) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens
sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3
festgelegten Bezugsjahres die betrieblichen Stoff-
strombilanzen für Stickstoff zu bewerten. Hierbei hat er
1. einen zulässigen Bilanzwert von 175 Kilogramm
Stickstoff je Hektar und Jahr zugrunde zu legen oder
2. jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des
Bezugsjahres den für den Betrieb zulässigen Bilanz-
wert für Stickstoff nach den Vorgaben der Anlage 4
zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen
zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3
zusammenzufassen.
Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei
der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau
bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qua-
litäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten
oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder
nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tra-
gen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste
und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Ab-
stimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
berücksichtigen.
(3) Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass im
Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre die nach Ab-
satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte
Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoff-
abgabe
1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort
genannten zulässigen Bilanzwert nicht überschreitet,
2. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort
genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für
Stickstoff um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet.
(4) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht
zuständigen Stelle die Stoffstrombilanzen nach Ab-
satz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 auf Verlangen
vorzulegen.
(5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle
fest, dass die nach Absatz 1 ermittelte Differenz zwi-
schen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe im Durch-
schnitt der letzten drei Bezugsjahre im Falle des Absat-
zes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen
Bilanzwert überschreitet oder im Falle des Absatzes 2
Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen drei-
jährigen Bilanzwert für Stickstoff um mehr als 10 Pro-
zent überschreitet, kann sie anordnen, dass der Be-
triebsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach der
Feststellung an einer von der nach Landesrecht zustän-
digen Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat.
Hierbei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, ob
die Nährstoffabgabe durch nicht zu vertretende Um-
stände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare
Ereignisse erheblich verringert worden ist oder die
Überschreitung des jeweils zulässigen Bilanzwertes
auf Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei
der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau
bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Quali-
täten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten
oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen beruht.
Die Teilnahme ist der nach Landesrecht zuständigen
Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen
nach der Teilnahme nachzuweisen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3
gelten bis zum 31. Dezember 2022.
§7
Aufzeichnungen
(1) Der Betriebsinhaber hat aufzuzeichnen:
1. spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zufuhr
die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dem Betrieb zugeführ-
ten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
einschließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 4 Ab-
satz 2 Satz 1 angewendeten Verfahren,
2. spätestens drei Monate nach der jeweiligen Abgabe
die nach § 5 Absatz 1 vom Betrieb abgegebenen
Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ein-

schließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 5 Absatz 2
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 ange-
wendeten Verfahren,
3. spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3
Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die Aus-
gangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Stoff-
strombilanzen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit
den Anlagen 2 und 3 sowie die Bewertung nach § 6
Absatz 2, im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
einschließlich der Bilanzwertermittlungen.
(2) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach
Absatz 1 und die den Aufzeichnungen zugrunde liegen-
den Belege sieben Jahre nach Ablauf des nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres aufzubewah-
ren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf
Verlangen vorzulegen.
(3) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-
tragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 11a
Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Düngegesetzes Regelungen
über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zu-
sammenhang mit den Stoffstrombilanzen nach § 6, den
Aufzeichnungen und den ihnen zugrunde liegenden Be-
legen nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Form
der genannten Aufzeichnungen und Stoffstrombilanzen
zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhal-
tung der Anforderungen nach dieser Verordnung erfor-
derlich ist.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren An-
ordnung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstellt,
2. entgegen § 7 Absatz 2 eine Aufzeichnung oder einen
dort genannten Beleg nicht oder nicht mindestens
sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-
zeitig vorlegt.

Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)
Stickstoff- und Phosphor-/Phosphatgehalte
in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, Saatgut einschließlich Pflanzgut
und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Stickstoffzufuhr durch Leguminosen
Tabelle 1
Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse aus Ackerkulturen
sowie in Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial
%
Kultur Ernteprodukt TM
i. d. FM
Getreide, Körnermais
Weizen Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (14 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (16 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Wintergerste Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (13 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Roggen Korn (11 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Wintertriticale Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (13 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (13 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
kg kg kg
HNV1
N/dt P2O5/dt P/dt
1:x
FM FM FM
– 1,81 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,8 2,21 1,04 0,45
– 2,11 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,8 2,51 1,04 0,45
– 2,41 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,8 2,81 1,04 0,45
– 1,65 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,7 2,00 1,01 0,44
– 1,79 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,7 2,14 1,01 0,44
– 1,51 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,9 1,96 1,07 0,47
– 1,65 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,9 2,10 1,07 0,47
– 1,65 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,9 2,10 1,07 0,47
– 1,79 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,9 2,24 1,07 0,47
– 1,65 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,8 2,05 1,04 0,46
– 1,79 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,8 2,19 1,04 0,46

%
Kultur Ernteprodukt TM
i. d. FM
Braugerste Korn (10 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (11 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Hafer Korn (11 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Getreide Ganzpflanze 35
Körnermais Korn (10 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (11 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne Korn (30 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Erbse Korn (26 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Lupine blau Korn (33 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Sojabohne Korn (32 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Ölfrüchte
Raps Korn (23 % RP2) 91
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
kg kg kg
HNV1
N/dt P2O5/dt P/dt
1:x
FM FM FM
– 1,38 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,7 1,73 1,01 0,44
– 1,51 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
0,7 1,86 1,01 0,44
– 1,51 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
1,1 2,06 1,13 0,49
– 1,65 0,80 0,35
– 0,50 0,30 0,13
1,1 2,20 1,13 0,49
– 0,56 0,23 0,10
– 1,38 0,80 0,35
– 0,90 0,20 0,09
1 2,28 1,00 0,44
– 1,51 0,80 0,35
– 0,90 0,20 0,09
1 2,41 1,00 0,44
– 4,10 1,20 0,52
– 1,50 0,30 0,13
1 5,60 1,50 0,65
– 3,60 1,10 0,48
– 1,50 0,30 0,13
1 5,10 1,40 0,61
– 4,48 1,02 0,45
– 1,50 0,30 0,13
1 5,98 1,32 0,58
– 4,40 1,50 0,66
– 1,50 0,30 0,13
1 5,90 1,80 0,79
– 3,35 1,80 0,78
– 0,70 0,40 0,17
1,7 4,54 2,48 1,07

%
Kultur Ernteprodukt TM
i. d. FM
Sonnenblume Korn (20 % RP2) 91
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Senf Korn 91
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Öllein Korn 91
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein) Ganzpflanze 86
Hanf (100-150 dt/ha TM) Ganzpflanze 40
Miscanthus Ganzpflanze 80
(150-200 dt/ha TM)
Hackfrüchte
Kartoffel Knolle 22
Kraut 15
Knolle + Kraut3 –
Zuckerrübe Rübe 23
Blatt 18
Rübe + Blatt3 –
Gehaltsrübe Rübe 15
Blatt 16
Rübe + Blatt3 –
Massenrübe Rübe 12
Blatt 16
Rübe + Blatt3 –
Futterpflanzen
Silomais Ganzpflanze 28
Silomais Ganzpflanze 35
Rotklee Ganzpflanze 20
Luzerne Ganzpflanze 20
Kleegras Ganzpflanze 20
Luzernegras Ganzpflanze 20
Weidelgras (Ackergras) Ganzpflanze 20
Futterzwischenfrüchte Ganzpflanze 15
Vermehrungspflanzen
Grassamenvermehrung Samen 86
Stroh 86
Samen + Stroh3 –
kg kg kg
HNV1
N/dt P2O5/dt P/dt
1:x
FM FM FM
– 2,91 1,60 0,70
– 1,00 0,90 0,40
2 4,91 3,40 1,50
– 5,08 1,77 0,77
– 0,70 0,40 0,17
1,5 6,13 2,37 1,03
– 3,50 1,20 0,52
– 0,53 0,20 0,09
1,5 4,30 1,50 0,65
– 1,00 0,64 0,28
– 0,40 0,30 0,13
– 0,15 0,12 0,05
– 0,35 0,14 0,06
– 0,20 0,04 0,02
0,2 0,39 0,15 0,07
– 0,18 0,10 0,04
– 0,40 0,11 0,05
0,7 0,46 0,18 0,08
– 0,18 0,09 0,04
– 0,30 0,08 0,03
0,4 0,30 0,12 0,05
– 0,14 0,07 0,03
– 0,25 0,06 0,02
0,4 0,24 0,09 0,04
– 0,38 0,16 0,07
– 0,47 0,18 0,08
– 0,65 0,13 0,06
– 0,65 0,14 0,06
– 0,58 0,14 0,06
– 0,58 0,15 0,07
– 0,53 0,16 0,07
– 0,43 0,13 0,06
– 2,20 0,70 0,31
– 1,50 0,35 0,15
8 14,20 3,50 1,54

%
Kultur Ernteprodukt TM
i. d. FM
Klee-, Luzernevermehrung Samen 91
Stroh 86
Samen + Stroh3 –
1
Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2
Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).
3
Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.
Tabelle 2
Nährstoffgehalte von Gemüsekulturen und Erdbeeren
Kultur
Stickstoffgehalt kg N/100 dt
in kg N/100 dt FM1
FM1 Haupternte-
Ganzpflanze produkt
Blumenkohl 31,4 28
Brokkoli 37,1 45
Buschbohne 34,7 25
Chicorée 25 25
Chinakohl 16,3 15
Dill, Frischmarkt 30 30
Dill, Industrieware 30 30
Erdbeeren – 17
Feldsalat 45 45
Feldsalat, großblättrig 45 45
Gemüseerbse 52 100
Grünkohl 46,2 49
Gurke, Einleger 17,1 15
Knollenfenchel 24,3 20
Kohlrabi 29,8 28
Kohlrübe – 26
Kürbis 25 25
Mairüben (mit Laub) 17 17
Möhre, Bund- 17 17
Möhre, Industrie 17,3 13
Möhre, Wasch- 16,8 13
Pastinake 33,3 25
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 45 45
Petersilie, Blatt-, nach einem 43,6 45
Schnitt
Petersilie, Wurzel- 42 42
Porree 27 25
Radies 20 20
Rettich, Bund- 17 17
Rettich, deutsch 17,1 14
kg kg kg
HNV1
N/dt P2O5/dt P/dt
1:x
FM FM FM
– 5,50 1,46 0,64
– 1,50 0,30 0,13
8 17,50 3,86 1,70
Nährstoffgehalt
kg P2O5/100 dt kg P/100 dt
FM1 FM1
Haupternte- Haupternte-
produkt produkt
10,30 4,53
14,90 6,56
9,20 4,05
12,10 5,32
9,20 4,05
9,20 4,05
9,20 4,05
5,00 2,20
9,90 4,36
9,90 4,36
22,90 10,08
16,30 7,17
6,90 3,04
6,90 3,04
10,30 4,53
11,50 5,06
20,60 9,06
10,30 4,53
8,20 3,61
8,00 3,52
8,00 3,52
23,60 10,38
11,50 5,06
11,50 5,06
13,70 6,03
8,00 3,52
6,90 3,04
7,60 3,34
8,00 3,52

Kultur
Stickstoffgehalt
in kg N/100 dt
FM1
Ganzpflanze
Rettich, japanisch 13,1
Rhabarber ab Ertragsbeginn –
Rosenkohl 46,9
Rote Rüben 27
Rotkohl 25,6
Rucola, Feinware 36,7
Rucola, Grobware 36,7
Salate, Baby Leaf Lettuce 35
Salate, Blatt-, grün (Lollo, 19
Eichblatt, Krul)
Salate, Blatt-, rot (Lollo, 19
Eichblatt, Krul)
Salate, Eissalat 15,5
Salate, Endivien, Frisée 25
Salate, Endivien, glattblättrig 20
Salate, Kopfsalat 18
Salate, Radicchio 25
Salate, verschiedene Arten 19
Salate, Romana 20
Salate, Romana Herzen 26,8
Salate, Zuckerhut 20
Schnittlauch, gesät, bis 50
1. Schnitt
Schnittlauch, gesät, nach 50
einem Schnitt
Schnittlauch, Anbau für 50
Treiberei
Schwarzwurzel 23,8
Sellerie, Bund- 27
Sellerie, Knollen- 26,7
Sellerie, Stangen- 25
Spargel ab –
Ertragsbeginn
Spinat, Blatt-, FM, Baby 45
Spinat, Blatt-, Standard 40
Spinat, Hack, Standard 36
Stangenbohne, Standard 29,5
Teltower Rübchen (Herbst- 32,5
anbau)
Weißkohl, Frischmarkt 24,2
Weißkohl, Industrie 23,3
Wirsing 37,5
Zucchini 23
Nährstoffgehalt
kg N/100 dt kg P2O5/100 dt kg P/100 dt
FM1 FM1 FM1
Haupternte- Haupternte- Haupternte-
produkt produkt produkt
10 6,00 2,64
18 4,80 2,11
65 19,50 8,58
28 11,50 5,06
22 8,00 3,52
40 10,30 4,53
40 10,30 4,53
35 8,00 3,52
19 6,90 3,04
19 6,90 3,04
14 5,70 2,51
25 6,00 2,64
20 6,00 2,64
18 6,90 3,04
25 9,20 4,05
19 6,90 3,04
20 9,20 4,05
24 9,20 4,05
20 11,50 5,06
50 13,70 6,03
50 13,70 6,03
50 13,70 6,03
23 16,00 7,04
27 12,60 5,54
25 14,90 6,56
25 11,50 5,06
26 8,20 3,61
45 11,50 5,06
40 11,50 5,06
36 11,50 5,06
25 9,20 4,05
45 24,10 10,60
20 7,30 3,21
20 7,30 3,21
35 11,50 5,06
16 6,00 2,64

Kultur
Stickstoffgehalt kg N/100 dt
in kg N/100 dt FM1
FM1 Haupternte-
Ganzpflanze produkt
Zuckermais 31,7 35
Zwiebel, Bund- 20 20
Zwiebel, Trocken- 22,4 18
1
FM = Frischmasse.
Tabelle 3
Erträge und Nährstoffgehalte, Grünland
Anzahl Nutzungen Ernteprodukt
N
1 Nutzung (40 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,38
2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,82
3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,40
4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,70
5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,80
1
TM = Trockenmasse.
Tabelle 4
Nährstoffgehalt
kg P2O5/100 dt kg P/100 dt
FM1 FM1
Haupternte- Haupternte-
produkt produkt
16,00 7,04
6,00 2,64
8,00 3,52
Nährstoffgehalt in kg/dt TM1
P2O5 P
0,50 0,22
0,65 0,29
0,71 0,31
0,81 0,36
0,87 0,38
Nährstoffgehalte von Einzelfuttermitteln
TM-
Einzelfuttermittel Gehalt %
Altbrot 65
Apfeltrester1 22
Bierhefe, flüssig1 10
Biertreber, siliert 25
CCM2 60
Fischmehl 91
Getreide, GPS1 35
Getreideschlempe, frisch (Weizen) 60
Getreideschlempe, getrocknet (Weizen) 92
Haferschälkleie 90
Kartoffeleiweiß 90
Kartoffelpülpe, siliert 18
Kartoffelschlempe, frisch 5,5
Leinextraktionsschrot 89
Leinkuchen 90
Luzernegrünmehl 90
Magermilch, frisch 8,5
Maiskeimextraktionsschrot 89
(aus der Stärkeindustrie)
Maiskleberfutter (23-35 % RP) 90
Malzkeime 92
Maniok 88
N P2O5 P
kg/t TM kg/t TM kg/t TM
24,0 3,0 1,3
13,3 4,0 1,8
84,0 26,0 11,4
40,0 13,7 6,0
16,8 6,8 3,0
100,8 75,6 33,3
16,0 6,6 2,9
57,6 11,5 5,0
61,1 20,6 9,1
11,2 3,9 1,7
134,4 11,5 5,0
7,8 6,4 2,8
52,8 15,3 6,8
60,1 22,0 9,7
59,2 20,6 9,1
29,6 8,0 3,5
57,6 22,9 10,1
40,0 16,0 7,1
40,0 19,5 8,6
47,2 18,3 8,1
4,3 2,3 1,0

Einzelfuttermittel
Melasseschnitzel
Molke, Permeat1
Pressschnitzel, siliert
Rapsextraktionsschrot
Rapskuchen, fettarm
Roggengrießkleie
Roggenkleie
Rübenkleinteile1
Sojaextraktionsschrot 48 % RP
(HP, aus geschälter Saat)
Sojaextraktionsschrot 44 % RP
(aus ungeschälter Saat)
Sojaschalen
Sonnenblumenextraktionsschrot,
aus teilgeschälter Saat
Sonnenblumen, GPS2
Sauermolke, frisch
Süßmolke, frisch
Trockenschnitzel
Vollmilch, frisch
Weizengrießkleie
Weizenkleie
Weizennachmehl
Zuckerrübenmelasse
TM- N P2O5 P
Gehalt % kg/t TM kg/t TM kg/t TM
91 16,0 1,8 0,8
5 6,7 30,7 13,5
27 13,6 2,3 1,0
89 61,0 27,5 12,1
90 58,6 27,5 12,1
88 25,6 22,9 10,1
88 25,9 25,4 11,2
17 12,0 4,8 2,1
88 87,2 17,2 7,6
88 80,0 16,7 7,4
88 21,6 3,7 1,6
89 60,8 25,2 11,1
35 13,4 5,6 2,5
6,4 15,8 27,5 12,1
6 21,6 15,3 6,8
90 13,3 2,3 1,0
13,5 41,6 16,7 7,4
87,5 28,2 24,1 10,6
88 25,6 29,8 13,1
87 30,4 16,0 7,1
78 21,6 1,1 0,5
Quelle: Staudacher und Potthast (2014), DLG-Futterwerttabellen, Schweine.
1
Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern,
2
Quelle: BMEL-UAG Datengrundlagen.
eigene Untersuchungen.
Tabelle 5
Nährstoffgehalte tierischer Erzeugnisse, von Zuchttieren (ggf. auch tote Tiere) sowie Schlachtgewicht
Kuhmilch 3,2 % RP
Kuhmilch 3,4 % RP
Kuhmilch 3,6 % RP
Stutenmilch
Rind, milchbetont
Rind, fleischbetont
Schweine
Schafe
Ziegen
N P2O5 P Schlachtgewicht in % Lebendgewicht
männl. weibl.
kg/t kg/t kg/t alle Milchkühe
Tiere Tiere
5,0 2,3 1,0
5,3 2,3 1,0
5,6 2,3 1,0
3,5 1,4 0,6
25,0 13,7 6,0 561 541 461
27,0 14,9 6,5 581 561 501
25,6 11,7 5,1 792
26,0 13,7 6,0 482
26,0 13,7 6,0 482

N P2O5
kg/t kg/t
Pferde bis 5 Monate 27,0 20,6
Pferde 5–36 Monate 30,0 17,4
Legehennen 35,0 12,8
Masthähnchen 30,0 9,2
Puten 33,0 11,7
Enten 30,0 11,5
Gänse 30,0 12,1
Kaninchen 30,0 14,9
Gehegewild 26,0 13,7
Hühnerei 1 000 Stück (à 62,5 g) 1,19 0,26
Schafwolle 128,0 0,9
Quelle: DLG (2014): Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher
1
Quelle: Landwirtschaftskammer NRW.
2
Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern.
Tabelle 6
P Schlachtgewicht in % Lebendgewicht
männl. weibl.
kg/t alle Milchkühe
Tiere Tiere
9,0
7,6
5,6
4,0
5,1
5,0
5,3
6,5
6,0
0,11
0,4
Nutztiere, Arbeiten der DLG, Band 199, S. 14, 2. Auflage.
Stickstoffzufuhr durch Leguminosen
Kultur Haupternteprodukt
Körner
Ackerbohne Korn (30 % RP)
Erbse Korn (26 % RP)
Linse Korn (26 % RP)
Lupine, blau Korn (33 % RP)
Sojabohnen Korn (32 % RP)
Trockenspeiseerbse Korn (26 % RP)
Wicke Korn (26 % RP)
Ganzpflanze
Ackerbohne Ganzpflanze
Esparsette Ganzpflanze
Futtererbse Ganzpflanze
Klee Ganzpflanze
Klee : Gras (50:50) Ganzpflanze
Klee : Gras (70:30) Ganzpflanze
Kleegras (30:70) Ganzpflanze
Lupine, Futter Ganzpflanze
Luzerne Ganzpflanze
Symbiotische N-Bindung
Mittl. Ertrag bezogen auf
Haupternteprodukt
kg N/dt FM2
TM1 % dt/ha FM2 kg N/ha
Ernteprodukt
86 35 175 5,00
86 35 154 4,40
86 15 65 4,35
86 30 150 5,00
86 20 106 5,30
86 35 152 4,35
86 15 66 4,39
20 250 95 0,38
20 200 94 0,47
20 250 95 0,38
20 450 293 0,65
20 500 165 0,33
20 500 230 0,46
20 450 90 0,2
20 250 95 0,38
20 400 260 0,65

Kultur Haupternteprodukt
TM1 %
Luzerne : Gras (50:50) Ganzpflanze 20
Luzerne : Gras (70:30) Ganzpflanze 20
Luzernegras (30:70) Ganzpflanze 20
Serradella Ganzpflanze 20
Sonst. einjährige Ganzpflanze 20
Leguminosenfutterpflanzen
Wicke, Futter Ganzpflanze 20
1
TM = Trockenmasse.
2
FM = Frischmasse.
Symbiotische N-Bindung
Mittl. Ertrag bezogen auf
Haupternteprodukt
kg N/dt FM2
dt/ha FM2 kg N/ha
Ernteprodukt
500 165 0,33
500 230 0,46
530 106 0,2
150 57 0,38
250 95 0,38
200 76 0,38

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)
Jährliche betriebliche Stoffstrombilanz
für Stickstoff (N) oder Phosphor (P) / Phosphat (P2O5)
(Nährstoff unterstreichen)
Tabelle
1
Erfassung der Hintergrunddaten für die betriebliche Stoffstrombilanz
1. Eindeutige Bezeichnung des Betriebs:
2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs in Hektar:
3. Anzahl der im Betrieb gehaltenen Großvieheinheiten in GV:
4. Tierbesatzdichte im Betrieb in GV je Hektar:
5. Beginn des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
6. Ende des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
7. Datum der Erstellung:
Tabelle
2
Erfassung der Daten für die betriebliche Stoffstrombilanz
1 2
3 4
Nährstoff Nährstoff
Zufuhr
in kg
1. Düngemittel insgesamt
2. davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
3. davon sonstige organische Düngemittel
4. Bodenhilfsstoffe
5. Kultursubstrate
6. Pflanzenhilfsmittel
7. Futtermittel
8. Saatgut einschließlich Pflanzgut und Ver-
mehrungsmaterial
9. Landwirtschaftliche Nutztiere
10. Stickstoffzufuhr durch Leguminosen
11. Sonstige Stoffe
12.
13. Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb
in kg Nährstoff aus Zeilen 1 und 4 bis 11
14. Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb
in kg Nährstoff je Hektar1
15. Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und
Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Betrieb
16. Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und
Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Hektar1
17. Stickstoffdeposition im Betrieb über den
Luftpfad in kg N je Hektar2
1
Nicht bei Betrieben ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen.
2
Abgabe
in kg
Pflanzliche Erzeugnisse
Tierische Erzeugnisse
Düngemittel insgesamt
davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
davon sonstige organische Düngemittel
Bodenhilfsstoffe
Kultursubstrate
Pflanzenhilfsmittel
Futtermittel
Saatgut einschließlich Pflanzgut und Ver-
mehrungsmaterial
Landwirtschaftliche Nutztiere
Sonstige Stoffe
Summe der Nährstoffabgabe je Betrieb in
kg Nährstoff aus Zeilen 1 bis 3 und 6 bis 12
Summe der Nährstoffabgabe
je Betrieb in kg Nährstoff je Hektar1
Die Stickstoffdeposition ist auf der Grundlage des letzten gültigen Hintergrundbelastungsdatensatzes Stickstoffdeposition des Umweltbundes-
amtes (http://gis.uba.de/webseite/depo1) am Betriebssitz zu ermitteln.

Anlage 3
3956
(zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)
Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz
gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Tabelle 1
Erfassung der Hintergrunddaten für die dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz
1. Eindeutige Bezeichnung des Betriebs:
2. Beginn des ersten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
3. Ende des letzten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
4. Datum der Erstellung:
Tabelle 2
Betriebliche Stoffstrombilanz im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Jahre nach Anlage 2
Phosphor / Phosphat
Stickstoff
(Nährstoff unterstreichen)
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01
Zulässiger
Bezugsjahr1 LF (ha) GV Zufuhr Abgabe Differenz2 Zufuhr Abgabe Differenz2
Bilanzwert3
1. 1. Bezugsjahr
2. 2. Bezugsjahr
3. 3. Bezugsjahr
4. Betriebsdurchschnitt
01
Zutreffendes unterstreichen.
1
Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegtes Bezugsjahr.
2
Differenz im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr in Kilogramm.
3
175 kg N je Hektar oder Wert aus Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 9.

Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff
Tabelle 1
Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff1
Beschreibung ha bzw. kg N je Betrieb
1. Zulässiger Stickstoffüberschuss je Hektar nach der Landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Anlage 3
Düngeverordnung in Hektar
2. Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Stickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der
Wirtschaftsdüngern in tierhaltenden Betrieben Düngeverordnung2
3. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gär- Stickstoffzufuhr über Substrate pflanzlicher
substraten pflanzlicher Herkunft in Biogasbetrieben Herkunft in die Biogasanlage3
4. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gär- Stickstoffzufuhr über Substrate in die
rückständen in Biogasbetrieben Biogasanlage3
5. Stickstoffverluste bei der Aufbringung von Stickstoffaufbringung mit betriebseigenen
betriebseigenen organischen Düngemitteln organischen Düngemitteln4
6. Stickstoffverluste bei der Aufbringung von Stickstoffaufbringung mit aufgenommenen
aufgenommenen organischen Düngemitteln organischen Düngemitteln4
7. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Grobfutter Stickstoffabfuhr von Grobfutterflächen nach § 8
Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung
8. Stickstoffverluste bei der Weidehaltung Stickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der
Düngeverordnung2 × Anzahl der Weidetage
9.
1
Landwirtschaftliche Betriebe und Biogasbetriebe sind getrennt zu berechnen.
2
Jede Tierart, Aufstallungsart und Weidehaltung ist getrennt zu berechnen.
3
Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Wert in kg N je Betrieb
× 50 kg N/ha5 =
× Wert aus Tabelle 22 / 100 =
× 5 / 100 =
× Wert aus Tabelle 2 / 100 =
× Wert aus Tabelle 3 / 100 =
× Wert aus Tabelle 3 / 100 =
× 10 / 100 =
× 75 / 100 =
Bilanzwert je Betrieb;
Summe der Werte aus den Zeilen 1 bis 8
Angabe nur bei Biogasbetrieben; alle Substrate in die Biogasanlage sind zu berücksichtigen, jedoch nicht für im Betrieb angefallenen Wirtschaftsdünger.
4
3957
Jedes organische Düngemittel ist getrennt zu berechnen; die Stall- und Lagerverluste werden dem abgebenden Betrieb, die Aufbringverluste dem aufnehmenden Betrieb zugerechnet.
5
Kontrollwerte nach § 9 Absatz 2 der Düngeverordnung oder einer Verordnung nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung.

Tabelle 2
3958
Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff bei der tierischen Erzeugung und bei Biogasbetrieben
Unvermeidbare Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern in % der Stickstoffausscheidungen der Nutztiere bzw. der Stickstoffzufuhr in Biogasanlagen
Tierart/Verfahren
1. Rinder
2. Schweine
3. Geflügel
4. Andere Tierarten
5. Betrieb einer Biogasanlage
Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
15 30
20 30
40
45
5
Tabelle 3
Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes bei der Aufbringung von organischen Düngemitteln
Unvermeidbare Stickstoffverluste bei der Aufbringung in %
Tierart/Verfahren
1. Rinder
2. Schweine
3. Geflügel
4. Andere Tierarten
5. Betrieb einer Biogasanlage
6. Sonstige organische Düngemittel
des nach § 4 Absatz 2 ermittelten Wertes oder in % der aufgenommenen Stickstoffmenge
Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche
15; 10
ab 1.1.2020: 10
10; 10
ab 1.1.2020: 5
10
5
10
10

Artikel 2
Änderung der
Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
In § 13 der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998
(BGBl. I S. 1048), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai
2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird die Angabe „Buchstabe b“
durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3942. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f75913dadab174eb….