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KitaPersV

§ 2 Personalbemessung

Stand: 23.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/2#abs-1 (1) Die Personalbemessung stellt eine rechnerische Größe dar,

die für die Erteilung, Aufrechterhaltung und Änderung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten ist und die vom Träger der Einrichtung während des Betriebes der Kindertagesstätte einzuhalten und nachzuweisen ist (ordnungsrechtliche Personalbemessung) und

die zur Berechnung des Zuschusses zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung gemäß § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes dient (finanzwirtschaftliche Personalbemessung).

Sie beschreibt keine Gruppengrößen oder Fachkraft-Kind-Verhältnisse. Der Träger der Einrichtung hat bei seiner Dienstplangestaltung einen der Anzahl und dem Alter der betreuten Kinder sowie der Art des Betreuungsangebots angemessenen Einsatz der Kräfte sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/2#abs-2 (2) In der Personalbemessung sind neben der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern auch Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung und Elternarbeit enthalten sowie sämtliche Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung.

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