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KitaPersV

§ 3 Berechnung der Personalbemessung

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/3#abs-1 (1) Der Träger der Einrichtung errechnet die Personalbemessung. Hierfür ermittelt er zunächst die Zahl der laut Vereinbarung mit den Eltern betreuten Kinder mit einer Mindestbetreuungszeit, teilt diesen Wert getrennt nach den Altersgruppen der Kinder

bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,

vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und

im Grundschulalter

durch die jeweilige in § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes genannte Anzahl der Kinder und multipliziert das Ergebnis mit den dort genannten Stellenumfängen (Vollzeiteinheiten). Die Berechnung nach Satz 2 führt er entsprechend für die laut Vereinbarung mit den Eltern betreuten Kinder mit verlängerten Betreuungszeiten durch. Die Summe der nach Satz 2 und 3 ermittelten Vollzeiteinheiten entspricht der notwendigen Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes, ausgehend von Vollzeiteinheiten von 40 Wochenarbeitsstunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/3#abs-2 (2) Absatz 1 findet im Hortbereich auch an den unterrichtsfreien Werktagen gemäß § 7 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Betreuungsvereinbarungen mit einer Laufzeit bis zu vier Wochen bleiben unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/3#abs-3 (3) Bei Einrichtungen, die noch nicht den Betrieb aufgenommen haben, sind die geplanten Betreuungsumfänge zu Grunde zu legen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/3#abs-4 (4) Es dürfen in der Einrichtung nicht mehr Kinder betreut werden, als Betreuungsplätze gemäß §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurden. Bis zu zwei Kinder können einen von der obersten Landesjugendbehörde als geteilt genehmigten Betreuungsplatz belegen, wenn sie nicht gleichzeitig anwesend sind. Der Träger der Einrichtung hat seine Personaleinsatzplanung entsprechend anzupassen. Der Ist-Personalbestand kann von der Personalbemessung abweichen, wenn nicht alle Kinder anwesend sind. Der Träger der Einrichtung hat aber sicherzustellen, dass der Ist-Personalbestand zu jedem Zeitpunkt ausreicht, um das Kindeswohl zu gewährleisten.

§ 2 § 4