Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 50 Elternbeitragsfreiheit
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/50#abs-1 (1) Von Personensorgeberechtigten ist kein Elternbeitrag zu erheben, wenn ihnen ein Kostenbeitrag gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist oder sie über ein Elterneinkommen nach § 2a von bis zu 20 000 Euro verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/50#abs-2 (2) Es sind auch dann keine Elternbeiträge zu entrichten, wenn das Elterneinkommen gemäß § 2a einen Betrag von 35 000 Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/50#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Personensorgeberechtigten gemäß § 17a Absatz 1 Satz 1 von der Beitragspflicht befreit sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/50#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mittel gefördert werden.