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# § 50 KitaG (Brandenburg) — Elternbeitragsfreiheit

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von Personensorgeberechtigten ist kein Elternbeitrag zu erheben, wenn ihnen ein Kostenbeitrag gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist oder sie über ein Elterneinkommen nach § 2a von bis zu 20 000 Euro verfügen.

(2) Es sind auch dann keine Elternbeiträge zu entrichten, wenn das Elterneinkommen gemäß § 2a einen Betrag von 35 000 Euro nicht übersteigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Personensorgeberechtigten gemäß § 17a Absatz 1 Satz 1 von der Beitragspflicht befreit sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mittel gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 50 KitaG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/50

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