Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 37 Aufhebung der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder der Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder Aufhebung einer Erlaubnis, einer Feststellung der personenbezogenen Eignung oder einer Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß der §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 36 § 38