Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 38 Aufnahme von Kindern und Platzbelegung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/38#abs-1 (1) Kinder, die dem Haushalt der Kindertagespflegeperson angehören und zeitgleich mitbetreut werden, belegen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch keinen Betreuungsplatz gemäß § 33 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/38#abs-2 (2) Die erlaubte Anzahl von Betreuungsplätzen kann mit einer höheren Anzahl von Kindern der vorgesehenen Altersstufe belegt werden, wenn diese Kinder nicht zeitgleich betreut werden (Platzteilung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/38#abs-3 (3) Kinder in der Eingewöhnungszeit belegen einen Betreuungsplatz.

§ 37 § 39