Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 34 Erweiterte Erlaubnis

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/34#abs-1 (1) Eine Erlaubnis nach § 33 kann gemäß § 43 Absatz 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag für bis zu acht Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson für Kinder im Kindergarten- und Hortalter erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson geeignete pädagogische Fachkraft im Sinne des § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung ist (Erweiterte Erlaubnis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/34#abs-2 (2) Wird ein Kind im Krippenalter betreut, dürfen höchstens fünf Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson belegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/34#abs-3 (3) In der Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 ist darzulegen, wie die Kindertagespflegestelle im Hinblick auf die erhöhte Kinderzahl den Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsauftrag wahrnimmt.

§ 33 § 35