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§ 21 KitaG (Brandenburg) — Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen

Kindertagesstättengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt die oberste Landesjugendbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.