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# § 11 KitaG (Brandenburg) — Gesundheitsvorsorge

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Träger der Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson hat den öffentlichen Gesundheitsdienst dabei zu unterstützen, dass alle in Kindertagesbetreuung befindlichen Kinder in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote gemäß dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz ärztlich und zahnärztlich untersucht werden, der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten wird. Diese Vorsorgemaßnahmen sollen grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Betreuungsangebots durchgeführt werden.

(2) Zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigungen und Kindesmisshandlungen arbeiten Kindertagesstätten und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Betreuung eng zusammen. § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.

(3) Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in Kindertagesstätten und auf deren Gelände nicht geraucht werden.

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Zitiervorschlag: § 11 KitaG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/11

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