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# § 12 KitaEBV (Brandenburg) — Nachweise und Bescheinigung

Kitaelternbeiratsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nachweis für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist die Teilnehmerliste in Verbindung mit den entsprechenden Belegen. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Ende der Veranstaltung mit den Belegen unter Angabe einer Bankverbindung bei der obersten Landesjugendbehörde geltend gemacht wird.

(2) Eine Bescheinigung über die gezahlten Entschädigungen für Lohn- und Einkommenssteuerzwecke wird auf Antrag für das abgelaufene Kalenderjahr ausgestellt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 12 KitaEBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/12

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