Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz

KirchStG

Art 2 Steuerverbände, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/2#abs-1 (1) Gemeinschaftliche Steuerverbände sind die in Art. 1 genannten Gemeinschaften. Als gemeinschaftlicher Steuerverband gelten für die Römisch-Katholische Kirche die Diözese und für das israelitische Bekenntnis der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/2#abs-2 (2) Gemeindliche Steuerverbände sind – soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts – die Kirchengemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden), die Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten örtlichen Verbände. Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/2#abs-3 (3) Auf Antrag der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände verleiht oder entzieht das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Eigenschaft

1. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an

a) Gemeinden und örtliche Verbände im Sinn des Abs. 2,

b) Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, wenn alle Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

2. einer Anstalt des öffentlichen Rechts an Anstalten, die von einem gemeinschaftlichen Steuerverband errichtet werden.

Art 1 Art 3