Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.
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Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.