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Art 23 KirchStG (Bayern) — Genehmigung der Steuerordnung

Kirchensteuergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.