Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz

KirchStG

Art 19 Nachträgliche Änderung; Stundung und Erlass

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/19#abs-1 (1) Eine nachträgliche Änderung der Maßstabsteuer, der festgestellten Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer oder des Grundsteuermeßbetrags bewirkt die entsprechende Änderung der Umlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/19#abs-2 (2) Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Steuerpflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/19#abs-3 (3) Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 AO) zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) und zur Niederschlagung (§ 261 AO) der Umlagen zuständig. Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und zum Erlaß (§ 227 AO) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluß an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlaß der Maßstabsteuer befugt. Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlaß und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen, soweit sich aus den Satzungen nichts anderes ergibt, die gemeinschaftlichen Steuerverbände.

Art 18 Art 20