nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 19 KirchStG (Bayern) — Nachträgliche Änderung; Stundung und Erlass

Kirchensteuergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nachträgliche Änderung der Maßstabsteuer, der festgestellten Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer oder des Grundsteuermeßbetrags bewirkt die entsprechende Änderung der Umlage.

(2) Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Steuerpflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt.

(3) Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 AO) zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) und zur Niederschlagung (§ 261 AO) der Umlagen zuständig. Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und zum Erlaß (§ 227 AO) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluß an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlaß der Maßstabsteuer befugt. Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlaß und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen, soweit sich aus den Satzungen nichts anderes ergibt, die gemeinschaftlichen Steuerverbände.

---

Zitiervorschlag: Art 19 KirchStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
